mit smartLIFE®

bewährtes neu denken


gesetzliche 
Freiräume 
     nutzen

 

Perspektiven 
schaffen
 

der schnellste Weg 
zu mehr Luft im Kalender

Äpfel = Birnen?

Entgelt-Umwandlung? 

oder
Gehalts-Umwandlung?

Jeweils das Gleiche?
 

Nein! 
Beide basieren auf völlig unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. 

Entgelt-Umwandlung

 

Einzahlungen begründen immer 
einen gesetzlichen Anspruch (Zusage)
auf eine Zahlung als Kapital oder Rente zu Rentenbeginn. 
 

Auszahlungen fließen immer von außerhalb der Unternehmensebene.

Das schließt eine betriebliche Gestaltung aus.

 

Gehalts-Umwandlung

 

Einzahlungen sind immer Rücklagen.  

 

Auszahlungen 

  • fließen immer ins Unternehmen und werden als Gehalt überwiesen.
     
  • sind so lange "nur" eine Gehaltserhöhung, bis diese eine flexible Arbeitszeit-Regelung auslösen.
     
  • Die Verwendung der Rücklagen ist grundsätzlich immer frei
      

Erst das schafft Freiräume

  • für Perspektiven, 
    um Leben aktiv zu gestalten,
     
  • weil Leistung wieder in der eigenen Tasche landet. 


Gute Gründe für smartLIFE® 
Freuen Sie sich schon heute

Entgelt- contra Gehalts-Umwandlung

Wer richtig unterscheidet, ist klar im Vorteil.

 

... z. B. in der Einzahlungsphase:

 

  

  Gehalts-Umwandlung

 

  gesetzliche Grundlage

  § 7b ff SGB IV 

 

 

  Höhe der Umwandlung

  unbegrenzt
 

 

  Verfügbarkeit

  jederzeit

  als Gehalt


 

  Einfluss auf die 
  gesetzliche Rente

  keinen grundsätzlichen;
  die fehlenden Rentenpunkte werden 
  mit Auszahlung ausgeglichen

 

 

  Flexibilität während der Laufzeit

  Einzahlung:  100 % 

  Auszahlung: 100 % 

  Anlage:          100 % 

 

  Jede einmal getroffene Entscheidung, 
  kann jederzeit an eine Veränderung
  angepasst werden.  

 

  betrieblicher Gestaltungsspielraum

  +  auf Wunsch: deutlich mehr

  z. B. Arbeitsphasen deutlich flexibler gestalten

  z. B. HR-Kosten strategisch senken bis 65 %

 

 

Insolvenzschutz

umfassend 

 

  Entgelt-Umwandlung

 

  gesetzliche Grundlage

  § 3/63 EStG

 

 

  Höhe der Umwandlung

  begrenzt (gestaffelt 4 % + 4 % bis BBG) 

 

 

  Verfügbarkeit 

  zu Rentenbeginn 
  als Rente / einmalige Kapitalzahlung 
 

 

  Einfluss auf die 
  gesetzliche Rente

  automatisch geschmälert;

  die in dem Umwandlungsbetrag eingezahlten
  Rentenbeiträge kürzen die gesetzliche Rente.


 

  Flexibilität während der Laufzeit

  Einzahlung:  100 %

  Auszahlung: nein, gesetzlich nicht vorgesehen

  Anlage:          nein, gesetzlich nicht vorgesehen

 

  Entscheidungen sind meist unveränderlich,  
  gleichgültig wie lebensbestimmend 
  die Veränderungen auch sind. 

 

  betrieblicher Gestaltungsspielraum

  - keinen  

 

 

 

 

Insolvenzschutz

Protector (Achtung § 314 VAG)

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